ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Geltungsbereich
1. Nachfolgende Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil unserer Angebote u.
Vertragsannahmeerklärungen u. Grundlage aller unserer Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratung u. Auskünfte. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder
Leistungen als angenommen.
2. Unsere Vertragsabschlüsse mit
a) allen Kaufleuten im Sinne des HGB sowie der Gewerbeordnung, soweit der Vertrag zum Betrieb Ihres
Handelsgewerbe gehört und
b) juristische Personen des öffentl. Rechts o. öffentlichem Sondervermögen
erfolgen auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Allgem. Bedingungen des
Kunden sind ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen.
3. Bei Ergänzungs- u. Folgeaufträgen gelten diese Allgem. Geschäftsbedingungen entsprechend. Sie werden
spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und Leistungsannahme rechtsverbindlich wirksam.
II. Vertragsinhalt
1. Unsere vorvertraglichen Mitteilungen insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge sind,
außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Für Inhalt u. Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Vertragsänderungen und mündliche Nebenabsprachen
sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.
2. Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich für die
Leistungsfähigkeit der Anlage erforderlich erweisen.
III. Preise
Die von uns angegebenen Warenpreise verstehen sich ab Werk bzw. ab unserem Lager ausschließlich gesetzl. Mehrwertsteuer, Verpackung u. Montage oder Versand, soweit nichts anderes vereinbart wird.
IV. Lieferzeiten, Lieferungen, Gefahrenübergang
1. Angaben über Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich
und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller
Auftragseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat (insbesondere die Bezahlung per Vorkasse).
2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns - auch innerhalb eines Verzuges - die Lieferung oder Leistung
um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt
stehen alle von uns nicht zu vertretenen Umstände (z.B. Streik, Betriebs- oder Transportstörungen) gleich, die uns die Lieferung oder Leistung erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei,
ob sie bei uns, unseren Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferanten eintreten. Irgendwelche Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, können in diesen Fällen nicht gegen uns geltend
gemacht werden. Sofern ein Lieferwerk uns gegenüber von der Leistung frei wird, sind wir in gleicher Weise gegenüber dem Besteller von der Leistungspflicht befreit.
3. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
4. Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner über
a) sobald die Ware unser Werk bzw. unser Lager verlässt. Auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners wird
die Ware von uns gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert;
b) bei Lieferung mit Errichtung geht die Gefahr am Tage der Übernahme über, soweit ein Probebetrieb
ausdrücklich vereinbart wurde, erfolgt der Gefahrenübergang nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird hierbei, dass der Probebetrieb sich unverzüglich an die betriebsbereite Errichtung
anschließt. Falls der Vertragspartner das Angebot eines Probebetriebs nicht annimmt, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den
Vertragspartner über;
c) wenn unsere Lieferungen und Leistungen auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenen
Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen
unserer Erfüllungsgehilfen hat der Vertragspartner zu tragen.
V. Einrichtung und Instandhaltung von Anlagen
1. Für die Einrichtung u. Instandhaltung einer Anlage werden - unter Zugrundelegung der auf Anfrage
zugesandten Preisliste - Materialien, Stundensätze und Reisekosten verrechnet. Bei Versendung von Waren, gehen Kosten für Fracht u. Verpackung zu Lasten des Auftraggebers.
2. Vor Aufnahme von Arbeiten zur Errichtung, Instandhaltung o. Änderung einer Anlage, hat der Auftraggeber
uns die Lage verdeckter, im Boden oder in den Wänden geführter Strom-, Gas-, Wasser- oder ähnlicher Leitungen bzw. Anlagen genau zu bezeichnen.
VI. Zahlung
1. Rechnungen sind prompt nach Erhalt bzw. Auftragsbestätigung zur Zahlung fällig und spätestens innerhalb
von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt Zinsen in der Höhe von 3 % über dem zum Zeitpunkt des Verzugs liegenden Diskontsatz der europäischen
Zentralbank zu verrechnen.
2. Zahlungen mit schulbefreiender Wirkung dürfen nur an uns, nicht an Dritte erfolgen.
3. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer
Einlösung.
4. Bei Teillieferungen steht uns das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlung zu.
5. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, bzw. besteht für uns das Recht zum Vertragsrücktritt,
wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, von einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers auszugehen
und dadurch die Erfüllung der Forderung gefährdet ist.
6. Tritt unser Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass wir ihm einen Grund dazu gegeben
haben oder erklären wir den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner, die bereits angefallenen
Kosten zu vergüten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten nicht in dieser Höhe entstanden sind. Danach erfolgt die Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.
VII. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren, selbst wenn sie bereits beim Auftraggeber eingebaut wurden, bleiben unser Eigentum, bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftiger oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind. Entsprechendes gilt auch für den Fall der Vereinigung bzw. Vermengung hinsichtlich des Mieteigentumsrechts, welches dann gegebenenfalls auf uns übergeht.
VIII. Gewährleistung
1. Der Auftragnehmer haftet für jene Sachmängel entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen (Haftung) für
die der Auftragnehmer den Beweis zu erbringen hat, und zwar für:
a) offensichtliche Mängel, welche binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Übernahme geltend zu machen
sind;
b) nicht erkennbare Mängel sind ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Mangels, jedoch innerhalb einer Frist
von 6 Monaten ab Übernahme schriftlich geltend zu machen;
c) sofern am gerügten Liefergegenstand keine Reparaturversuche, auch nicht durch Dritte stattgefunden
haben;
d) der Auftraggeber mit Erfüllung seiner Zahlungspflicht nicht in Verzug geraten ist.
2. Bei berechtigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer Verbesserung in Form von Reparatur, Nachtrag des
Fehlenden oder Austausch; Preisminderung oder Wandlung wird jedoch nur bei unbehebbaren Mängeln gewährt.
IX. Haftung
1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche
aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubte Handlung und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden
werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder
einen unserer Erfüllungsgehilfen.
2. Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind uns
unverzüglich schriftlich anzuzeigen, anderenfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden.
X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für unsere Rechtsbeziehung gilt deutsches Recht; bei Lieferungs- und Leistungsbeziehungen mit unserer österreichischen Niederlassung gilt österreichisches Recht. Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sitz bzw. die Niederlassung des Auftragnehmers.
XI. Sonstiges
a) Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den
Auftraggeber im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern.
b) Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer Personen und Unternehmen zu
bedienen.
c) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, wird dadurch die Geltung der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmungen tritt diejenige Regelung, die der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.
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Hans Krauß